Mietbedingungen

1. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

a.) Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindli­che telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss, zustande.

b.) Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrück­lich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag ge­gen eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einem von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen,hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietvertrag erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis er­teilten Auflagen einhält. Vorbehalt der genann­ten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgelt­lich oder leihwei­se an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung (siehe auch G). Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versi­cherungsschutzes.

2. Allgemeines

a.) Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausge­händigten Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzuge­ben. Der Vermieter ist be­rechtigt, bei der Rückgabe für die Erstat­tung dieses Betra­ges eine Sicherheit einzubehalten.

b.) Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt ab­gegeben. Kraft­stoffkosten wäh­rend der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.

c.) Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentli­chen Bestandteil dieses Ver­trages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zah­lung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.

d.) Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risi­ken der Ver­mietung eines Kraft­fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol und/oder Dro­genbeeinflussung zu fahren.

e.) Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.

f.) Unsere Fahrzeuge können mit GPS Systemen ausgestattet sein, um im Falle ei­nes Diebstahls, Unterschlagung oder strafrechtlichen Ermittlungen das Fahrzeug von der Polizei sicher stellen zu lassen.

g.) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zu­sammenhang mit dem gemiete­ten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet für entstehende Ge­bühren und Kosten. Zum Ausgleich des hieraus resultie­renden Verwaltungsaufwandes berechnet der Vermieter für jeden solchen Vorgang eine Bearbei­tungsgebühr in Höhe von 10,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in ei­nem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.

h.) Unsere www.autovermietung-fischer.de Website benutzt Google Analytics, einen Webanalyse­dienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert wer­den und die eine Analyse der Benutzung der Webseite durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten In­formationen über Ihre Benutzung der Web­seite (einschließlich Ihrer IP-Adresse) werden an einem Server von Google in den USA übertra­gen und dort ge­speichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Web­seite auszuwerten, um Reports über die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistung zu erbringen. Auch wird Google diese Infor­mationen gegebenenfalls an Dritte über­tragen, sofern dies gesetzlich vorge­schrieben ist oder soweit Dritte diese Da­ten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit an­deren Daten von Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhin­dern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funk­tionen dieser Webseite vollumfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erho­benen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zu­vor genannten einverstanden.

3. Mietzeit und Zahlungsbedingungen

a.) Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich verein­bart. Als Tages­miete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der Vorder­seite des Mietvertrages angege­benen Anmietungszeit. Zusatzstunden werden mit 1/5 des Tagespreises berechnet.

b.) Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist mit dem Ver­mieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmi­gen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünkt­lich zum vereinbarten Rückgabetermin zu­rückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtli­che Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungs­schutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Miet­dauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der geson­derten Kosten für vertragliche Haftungsbeschrän­kung. Der Nachweis eines weiter­gehenden Schaden bleibt dem Vermieter vorbehalten.

c.) Der Mietpreis und der Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.

d.) Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in des­sen Vermietstati­on, innerhalb der Geschäftszeiten zurückzugeben, vorbehaltlich et­waiger im Mietvertrag getroffe­ner Sondervereinbarungen.

e.) Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhal­tungsrechtes ge­genüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei den, die aufzurechnende For­derung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

f.) Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufge­tretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligung über die Kreditkarte abzurech­nen.

g.) In der Regel wird bei Zahlung mit EC Cash lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. einer zu­sätzlichen Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit ein­verstanden, dass Nachforde­rungen aus diesem Vertragsverhältnissen per Last­schrift eingezogen werden dürfen.

h.) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag/ die Fahrzeugbuchung jederzeit zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Mieter nicht über genügend Bonität ver­fügt z.B. nach Bekannt­werden einer Haftanordnung oder Eidesstattlicher Versiche­rung.

4. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges

a.) Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt werden und/oder vom Vermieter zu­rückgeführt wer­den, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten.

b.) Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er ver­pflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form er­rechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 60 % des Tagesgrundmietpreises errechnet und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksa­mer Bestellung vereinbarten Mietdauer.

5. Besondere Pflichten des Mieters

a.) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit Sorgfalt eines ordentli­chen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Ver­kehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehal­tung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z.B. zulässige Personenzahl bei Füh­rung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.

b.) Bei Transportern und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Ausmaße des Fahr­zeuges sowie die An­gaben zum zulässigen Höchstgewicht/ Nutzlast zu beachten.

6. Schäden am Mietwagen

6.1. Technische Schäden

a.) Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigungen der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermietenden Fa­brikats vorgenommen werden.

b.) Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Re­paratur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,- Euro betragen. Der Vermie­ter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestim­mungen erwachsenen effektiven Kosten für die Be­seitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mie­ter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicher­heit des Fahrzeuges gegeben war.

6.2. Schäden durch Unfall

c.) Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und priva­ten Straßenver­kehr, das mit dessen Gefahr im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer be­teiligt ist oder nicht.

Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:

Sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum eintreffen der benachrichtigten Polizei.

Name und Anschrift aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten.

Einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Vermietstation zu erstellen und dem zuständigem Mitarbeiter zurückzugeben.

d.) Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Scha­denfalls durch die für den Mietwagen abgeschlossen Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

e.) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Un­fall zu verständi­gen.

f.) Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörun­gen und Unfall­schäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

7. Haftung des Mieters

7.1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nicht berechtigte Lenker

Überlässt der Mieter den Mietwagen an einem im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haftet der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuld­ner unbeschränkt.

7.2 Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers

a.) Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haf­tungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

b.) Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begange­ne Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschrif­ten. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgel­dern, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von den Vermieters erhaben.

7.3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.

Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Fal­le einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/ Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamt­schadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässig­keit analog §81 Abs. 2VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Ziff.1, 2, 5, 6, 7.2 dieser Bedingungen vorsätzlich ver­letzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/ Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtscha­dens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog §81 Abs.2VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/ Fahrer.

Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter 7.2 und 7.3 vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:

a.) In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmers (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß §81 Versicherungs­vertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus, bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung,

b.) wenn der zur selbstständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,

c.) wenn der Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,

d.) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/ Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.

8. Sonderregelung für vermietete LKW

Die vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffern eines LKW, die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. -breite entstehen.

9. Umfang des zu leistenden Schadenersatz

Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:

a.) Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminde­rung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Rest­wertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachver­ständigen gebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60% der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.

b.) Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe ? Bezeichneten weiteren Fahrer – haf­tet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

10. Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausge­schlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflicht bei den Vertragsverhandlun­gen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurde.

Versicherungsschutz

Die Deckungssummen für die Insassenschutzversicherung belaufen sich bei Tod auf 5.000,- EUR und Invalidität 10.000,- EUR. Die Deckungssummen erhöhen sich bei mehr Insassen um 10% bei anteiligem Anspruch.

Schlichtung

Der Vermieter ist weder dazu verpflichtet, noch dazu bereit, an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Wuppertal.

Autovermietung Wolfgang Fischer GmbH, Otto-Hausmann-Ring 51, 42115 Wuppertal Stand 01.12.2020